SATZUNG
des
Turn- und Sportvereins 1883 Pfaffen-Schwabenheim
§ 1
Name und Sitz
Der Verein wurde im Jahre 1883 in Pfaffen-Schwabenheim gegründet.
Er führt den Namen „TUS 1883 Pfaffen-Schwabenheim“.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
Der Verein TUS 1883 Pfaffen-Schwabenheim hat seinen Sitz in Pfaffen-Schwabenheim.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere der Fastnacht.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei.
Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder wer sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt.
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat.
§ 4
Aufnahme
Mitglied des Vereins kann werden jede männliche und weibliche Person, deren Ruf unbescholten ist.
Eintritt und Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich beim Vorstand.
Aufnahmegebühr wird keine erhoben.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Quartalsende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist anzufordern.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen :
Eine Anruffung der Generalversammlung oder ordentlicher Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc. , die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Es keinem aktivem Mitglied gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Deutschen Sportbund und von den Fachverbänden hierfür erlassenen Bestimmungen.
§ 7
Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus :
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zum Jahresbeginn bzw. zum Zeitpunkt des Neueintritts in einer Summe fällig.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus :
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitglieder- bzw. Generalversammlung – in dringende Fällen kann auch dies nachträglich geschehen – einzuholen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind :
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
Die Spartenleiter gehören dem Vorstand nicht an, können zur Vorstandssitzung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist :
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Keiner von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, sondern je 2 Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 10
Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstands erfolgt alle 3 Jahre.
In jedem Jahr ist ein geschäftsführendes Mitglied mit einem Beisitzer zu wählen.
Damit soll gewährleistet sein, dass nicht mehrere geschäftsführende Mitglieder und Beisitzer in einem gewählt werden müssen. Sollte dies durch frühzeitiges Ausscheiden erforderlich werden,
hat der Neugewählte in den dreijährigen Turnus seines Vorgängers einzutreten. Ebenso ist der Schriftführer im Turnus seines Vorgängers zu wählen.
Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesonderten, einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (Vgl.§ 6 Ziff. 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.
§ 11
Befugnisse des Vorstands
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstands, er beruft den Vorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder beantragen, ein.
Die Eiladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zu Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat für jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und alle Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen für den Verein versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Auszahlungen für Vereinszwecke nur vornehmen, wenn sie vom Vorstand beschlossen sind, oder nicht über laufende Ausgaben hinausgehen.
§ 12
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
§ 13
Kassenprüfer
Alljährlich werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie sind beauftragte der Mitglieder und mit dem Hauptkassierer für die Richtigkeit der Kassenprüfung bzw. Kassenführung verantwortlich.
Sie haben rechtzeitig (4 Wochen vor der Generalversammlung) die Kasse auf die Richtigkeit einschl. Belege zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 15
Generalversammlung (jährliche Mitgliederversammlung)
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Generalversammlung statt.
Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zuzustellen und müssen zehn Tage vor der Generalversammlung in den Händen des Vorsitzenden sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung sind :
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung. Der Antrag erfolgt durch die Kassenprüfer. Bei wahlen ist, wenn sie nicht durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
§ 16
Haftung
Der verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund und im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 17
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18
Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Inhalte, Erstellung und Beendigung etwaiger Verträge.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt.
der Gemeinde Pfaffen-Schwabenheim
zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne zu.
Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitglieder-Generalversammlung vom 15.01.1983 genehmigt.
(s. Anwesenheitsliste Generalversammlung)
Pfaffen-Schwabenheim, den 15.01.1983
Gez. Horst Kratz, 1. Vorsitzender Horst Klimmek, Protokollführer
Die ursprüngliche Satzung wurde in folgenden Punkten geändert :
§ 1 , 2 und 15 in 1995
§ 17 und 18 in 2009
§ 4 , 5 und 7 in 2013
Mit Beschluss des Gesamtvorstandes vom November 1995 gibt sich der TUS 1883 e.V. Pfaffen-Schwabenheim folgende Vereins-Ehrenordnung :
A. Die erste und häufigste Ehrung ist rein zeitlich geregelt, das heißt, sie tritt bei langjähriger Mitgliedschaft automatisch für jedes Vereinsrritglied ein.
Bedingung :
a.) Die Mitgliedschaft zählt ab Eintritt in den TUS als Einzel- oder Familienmitglied, möglicherweise von Geburt an.
b.) Die Mitgliedschaft muss ununterbrochen sein. Wenn ein Mitglied zwischendurch aus dem TUS ausgetreten sein sollte, wird ein fiktives Eintrittsdatum ermittelt. ( Beispiel: Eintritt 1.1.1970 Austritt 31.12.1990, Wiedereintritt 1.1.1995 ergibt ein Fiktives Eintrittsdatum 1.1.74. )
Die Ehrungen im -Einzelnen :
1. Silberne Vereinsnadel
Wird verliehen, zusammen mit einer Urkunde nach 25-jähriger Mitgliedschaft im TUS
2. Goldene Vereinsnadel
Wird verliehen, zusammen mit einer Urkunde nach 40-jähriger Mitgliedschaft im TUS
3. Ehrenmitgliedschaft
Wird verliehen in Form einer Urkunde nach
50 -jähriger Mitgliedschaft im Tu S
verbunden mit der Befreiung vom Mitgliedsbeitrag
B. Die zweite Ehrung ist die Verleihung der Goldenen Ehrennadel.
Sie wird verliehen für besondere Leistungen und Verdienste für den TUS Pfaffen - Schwabenheim sowohl sportlicher als auch allgemeiner Art.
Diese Nadel wird nur selten verliehen und stellt eine besondere Auszeichnung für hervorragende aktive Mitarbeit im Verein dar.
Über die Verleihung' der Goldenen Ehrennadel entscheidet der Gesamt vorstand nach. sorgfältiger Prüfung.
•Jedes Vereinsmitg li ed kann dazu Vorschläge machen; diese müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden..